Seit dem 1. Januar 2015 zieht die GEMA auch die Gebühren der VG Media ein, welche für die Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von privaten Medienunternehmen zuständig ist.
Bei Nutzung fremden geistigen Eigentums ist gemäß des Urhebergesetzes eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die GEMA nimmt dabei in Deutschland die Urheber- und Leistungsschutzrechte von Komponisten und Musikern wahr, während die VG Media die privaten Medienunternehmen in diesem Bereich vertritt.
Nun hat die VG Media die GEMA mit der Einziehung ihrer Forderungen beauftragt. Dies teilt die GEMA nun in einem entsprechenden Informationsschreiben ihren Kunden mit. Dabei weist sie darauf hin, dass die Vergütung für die Nutzung der Verwertungsrechte der VG Media zukünftig als Zuschlag auf die bestehenden GEMA-Tarife in Höhe von 15% (Radiowiedergaben) bzw. in Höhe von 25% (Fernsehwiedergaben) erhoben werden. Die GEMA geht dabei pauschal davon aus, dass ein Kunde auch private Sender abspielt.
Doch nicht jeder Handwerksbetrieb muss auch diesen Zuschlag zahlen!
Dieser Vergütungszuschlag fällt nur an, wenn tatsächlich die von der VG Media vertretenen privaten Medienunternehmen in Anspruch genommen werden! Soweit der Betrieb nur öffentlich-rechtliche Sender abspielt, fällt keine zusätzliche Gebühr an!
Betriebe, die keine von der VG Media vertretenen Sender nutzen, müssen der GEMA dies daher bei der nächsten Vertragsanpassung mitteilen! Soweit eine solche Mitteilung an die GEMA nicht erfolgt, werden die zusätzlichen Gebühren erhoben.
Welche privaten Medienunternehmen von der VG Media vertreten werden, kann unterwww.vg-media.de/de/alle-wahrnehmungsberechtigte.html eingesehen werden.